Maskentragepflicht ab 1. September 2020
Ab 1. September 2020 gilt an der UZH eine Maskentragepflicht in öffentlichen, frei zugänglichen Innenräumen der UZH. Sie gilt z.B. in Korridoren, Lichthöfen, Toilettenanlagen, den Gastrobereichen und auf dem Weg von A nach B.
Die Maskentragepflicht gilt für alle Personen, die sich an der UZH aufhalten, also sowohl UZH-Angehörige (Studierende und Mitarbeitende) als auch Externe (z.B. Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Veranstaltungen, externe Dienstleistende). UZH-Angehörige und Externe sind für ihre persönliche Ausstattung mit Schutzmasken selbst verantwortlich. Wo Masken betriebsnotwendig sind, d.h. in Aufgabenbereichen, in denen das Einhalten der Hygiene-/Abstandsregeln nicht möglich ist, werden UZH-Angestellten Masken zur Verfügung gestellt.
Die Maske muss vom Betreten eines Gebäudes bis zum Erreichen eines festen Platzes getragen werden. Sie kann wieder abgelegt werden, sobald ein fester Platz im Hörsaal, im Seminarraum, im Labor, in der Mensa oder im Lichthof erreicht ist – sofern es das jeweilige Schutzkonzept erlaubt. Grundsätzlich gilt:
«Eine Maske trägt, wer sich in öffentlich zugänglichen Innenräumen bewegt.»
Auf die Maskentragepflicht wird dort, wo sie besteht, unter anderem mit Plakaten hingewiesen (ab 1. September).
In den Aussenbereichen der UZH muss keine Maske getragen werden, sofern die Abstandsregeln eingehalten werden. Dasselbe gilt für reine Bürogebäude und Institutsbereiche, sofern die jeweiligen Schutzkonzepte es nicht anders vorsehen. Ausschlaggebend sind die Informationen vor Ort.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der UZH.
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